EU – PPWR (2025/40)
Legt die Anforderungen an Verpackungen fest: Stoffe, Recycling, Kennzeichnung, Dokumentation. Führt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für alle Verpackungen, ein Herstellerregister und den Bevollmächtigten ein.
Für Unternehmen, die Verpackungen nach Deutschland liefern – auch B2B
Seit dem 12. August 2026 gelten gleichzeitig die EU-Verordnung PPWR und das neue deutsche VerpackDG, das das VerpackG abgelöst hat. Viele Unternehmen lesen die PPWR und gehen davon aus, dass für B2B-Verpackungen genauso gezahlt wird wie für Verbraucherverpackungen. In Deutschland regelt die Einzelheiten jedoch das VerpackDG – und es sieht für B2B-Verpackungen andere Regeln vor als für Verpackungen, die bei privaten Haushaltungen anfallen.
EU – PPWR (2025/40)
Legt die Anforderungen an Verpackungen fest: Stoffe, Recycling, Kennzeichnung, Dokumentation. Führt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für alle Verpackungen, ein Herstellerregister und den Bevollmächtigten ein.
DEUTSCHLAND – VerpackDG
Regelt, wie die EPR in Deutschland funktioniert: LUCID-Registrierung, Bevollmächtigter, duales System, Rücknahme von B2B-Verpackungen, Zulassungen, Sanktionen.
BEHÖRDEN – ZSVR und Landesbehörden
Die ZSVR führt das Register LUCID und überwacht u. a. Registrierung, Systembeteiligung und Zulassungen. Die Dokumentation der Rücknahme von B2B-Verpackungen kontrollieren die Landesbehörden.
Die PPWR sagt
Hersteller tragen die erweiterte Herstellerverantwortung für alle Verpackungen, die sie in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellen – die PPWR nimmt B2B-Verpackungen nicht aus (Art. 45 Abs. 1). Wie diese Verantwortung im Einzelnen umgesetzt wird (Systeme, Zulassungen, Organisationen), regelt das nationale Recht.
Das VerpackDG (Deutschland) sagt
Verpackungen, die – bezogen auf den Gesamtmarkt dieser Verpackungen – typischerweise bei privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen (z. B. Gastronomie, Hotels, Krankenhäuser, Behörden, Schulen) anfallen → Systembeteiligung bei einem dualen System (§ 3 Abs. 6, § 7). Übrige Verpackungen, z. B. rein industrielle Verpackungen und Transportverpackungen → kein duales System, dafür kostenlose Rücknahme, Recycling und Dokumentation (§ 39) sowie ab dem 1. Januar 2028 die Zulassung durch die ZSVR oder die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (§ 19, § 68 Abs. 9). LUCID-Registrierung – immer, auch bei reinem B2B (§ 6).
Das ist kein Widerspruch. Die PPWR sagt, dass der Hersteller für alle seine Verpackungen verantwortlich ist, und das VerpackDG regelt, wie dies in Deutschland umgesetzt wird. Für rein industrielle Verpackungen und Transportverpackungen wird kein Vertrag mit einem dualen System geschlossen. Es gelten jedoch die LUCID-Registrierung, der Bevollmächtigte (falls erforderlich – dies wird bei der LUCID-Registrierung geprüft), Rücknahme und Dokumentation sowie ab 2028 auch die Zulassung durch die ZSVR oder eine Organisation für Herstellerverantwortung.
| Thema | Was die PPWR sagt | Was das VerpackDG sagt | Was das für Sie bedeutet |
|---|---|---|---|
| Wer ist Hersteller | Ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat oder von außerhalb der EU, das eine Verpackung oder verpackte Ware in einem Land erstmals direkt an einen Endabnehmer bereitstellt – an Verbraucher oder an ein Unternehmen, das die Ware selbst verbraucht (Art. 3 Nr. 15 Buchst. c und d, Nr. 23) | Übernimmt die Definition der PPWR (§ 3 Abs. 1) | Sie liefern direkt an Endabnehmer in Deutschland – auch an Unternehmen? Dann sind Sie Hersteller. Sie verkaufen an einen deutschen Großhändler, der weiterverkauft? Dann ist in der Regel er der Hersteller |
| LUCID-Registrierung | Registrierungspflicht in jedem Land; ohne Registrierung dürfen keine Verpackungen bereitgestellt werden (Art. 44 Abs. 2 und 4) | Vor der ersten Bereitstellung, unter Angabe auch der B2B-Verpackungen (§ 6). Bestehende Registrierungen: neue Angaben bis 12.11.2026 ergänzen (§ 68 Abs. 2) | Pflicht. Ohne Registrierung dürfen Ihre Produkte in Deutschland nicht angeboten werden |
| Bevollmächtigter | Pflicht für Hersteller aus einem anderen EU-Staat, die direkt an Endabnehmer liefern; Mitgliedstaaten können ihn von Unternehmen außerhalb der EU verlangen (Art. 45 Abs. 3) | Vor der ersten Bereitstellung; für Unternehmen außerhalb der EU immer. Schriftliche Bevollmächtigung auf Deutsch, ein Bevollmächtigter je Hersteller, die Benennung in LUCID bestätigt die ZSVR (§ 5) | Sie haben keine Niederlassung in Deutschland und sind dort Hersteller? Dann benötigen Sie einen Bevollmächtigten |
| Rücknahme von B2B-Verpackungen | Allgemeine Herstellerverantwortung (Art. 45) | Kostenlose Rücknahme nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen am Ort der Übergabe oder in dessen Nähe, Wiederverwendung oder Recycling; mit gewerblichen Kunden können ein anderer Ort und die Kosten vereinbart werden (§ 39 Abs. 1 und 3) | Regeln Sie im Vertrag mit dem Kunden, wer die Verpackungen zurücknimmt und verwertet |
| B2B-Dokumentation | – | Jährlich bis 15. Mai Dokumentation für das Vorjahr nach Material und Masse: wie viel bereitgestellt, zurückgenommen und recycelt wurde; Vorlage bei der Landesbehörde auf Verlangen (§ 39 Abs. 3) | Führen Sie eine Aufstellung: wie viele kg Karton, Folie, Holz nach Deutschland gingen und was damit geschah |
| Vollständigkeitserklärung | – | Für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, die im Vorjahr mindestens 80 t Glas / 50 t Papier, Pappe und Karton / 30 t sonstige Materialien bereitgestellt haben; Frist 15. Mai; die ZSVR kann sie jederzeit verlangen (§ 10) | Wenn Sie ausschließlich rein industrielle Verpackungen haben, betrifft Sie die VE nicht |
| Konformitätserklärung | Pflicht des Verpackungsherstellers – unabhängig von B2B oder B2C (Art. 38–39) | Unterzeichnete EU-Konformitätserklärung auf Deutsch oder Englisch, Übersetzung ins Deutsche auf Verlangen der Behörde (§ 62) | Bitten Sie Ihren Verpackungslieferanten um die Konformitätserklärung |
| Anforderungen an Verpackungen | U. a. Schwermetalle, PFAS in Lebensmittelverpackungen, Minimierung, später Kennzeichnung und Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen | Setzt die Anforderungen der PPWR durch | Gilt auch für B2B-Verpackungen |
| Sanktionen | Legen die Mitgliedstaaten fest | Sanktionen für Verstöße gegen das VerpackDG (z. B. fehlende Registrierung, fehlende Rücknahme) gelten bereits jetzt; Sanktionen für Verstöße gegen die PPWR selbst gelten ab 12.02.2027 (§ 66, § 68 Abs. 17) | Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, Registrierung und Bevollmächtigten zu ordnen |
Ein Verkauf auf Rechnung an ein anderes Unternehmen bedeutet nicht automatisch, dass die Verpackung nach dem VerpackDG von der Systembeteiligung befreit ist. Entscheidend ist, wo diese Art von Verpackung nach Gebrauch typischerweise anfällt – bezogen auf den Gesamtmarkt dieser Verpackungen. Mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstellen sind u. a. Restaurants, Cafés, Kantinen, Hotels, Behörden, Krankenhäuser, Schulen, karitative Einrichtungen, Büros der freien Berufe, Kinos, Museen und Stadien sowie landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, wenn ihre Verpackungsabfälle in üblichen Sammelbehältern (max. 1100 l je Abfallgruppe) erfasst werden können (§ 3 Abs. 7). Für solche Verpackungen ist statt eines dualen Systems auch eine Branchenlösung möglich (§ 8). Jeder Fall ist individuell zu beurteilen.
Wir sind keine Anwaltskanzlei, und die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Natur. Wenn Sie eine verbindliche rechtliche Antwort auf Ihre Frage benötigen, können Sie diese Leistung bei uns beauftragen: Wir wenden uns in Ihrem Namen an einen deutschen Rechtsanwalt sowie an die ZSVR.
Verbindliche Antwort anfragenWenn Sie direkt an Endabnehmer in Deutschland liefern (auch an Unternehmen), sind Sie Hersteller: Sie müssen in LUCID registriert sein und ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten haben. Solche Verpackungen werden in der Regel nicht bei einem dualen System beteiligt, es gelten jedoch Rücknahme und Dokumentation sowie ab dem 1.1.2028 die Zulassung durch die ZSVR oder die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung.
Die Verantwortung umfasst alle Verpackungen, in Deutschland wird sie für rein industrielle Verpackungen jedoch durch Rücknahme, Recycling und Dokumentation erfüllt und nicht durch ein Entgelt an ein duales System. Ab dem 1.1.2028 ist die Zulassung durch die ZSVR oder die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung erforderlich, was mit Kosten verbunden sein kann.
Bei Lieferungen an einen deutschen Großhändler, der die Ware weiterverkauft, ist in der Regel der Großhändler Hersteller. Bei Lieferungen direkt an Restaurants sind Sie Hersteller – und diese Verpackungen erfordern die Beteiligung an einem dualen System (oder einer Branchenlösung). Wir helfen Ihnen, die Mengen aufzuteilen und alles in LUCID einzurichten.
Nein. Wir sind Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung. Wenn Sie eine verbindliche rechtliche Antwort benötigen, können Sie diese Leistung bei uns beauftragen – wir wenden uns in Ihrem Namen an einen deutschen Rechtsanwalt sowie an die ZSVR.
Wir werden Ihr Bevollmächtigter in Deutschland und kümmern uns um LUCID und den Kontakt mit der ZSVR.
Die Informationen sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. PPWR Partner ist keine Anwaltskanzlei. Rechtsstand: Oktober 2026 (PPWR – Verordnung (EU) 2025/40; VerpackDG – Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207).