PPWR und VerpackDG: Wann EU-Firmen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland brauchen
· Rechtsstand: 17. Oktober 2026
Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Es setzt die EU-Verpackungsverordnung PPWR (EU 2025/40) um und hat das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Unternehmen aus anderen EU-Ländern, die in Deutschland Hersteller sind, müssen jetzt einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Bisher war das freiwillig.
In diesem Artikel erklären wir verständlich: Wer ist Hersteller, was regelt das VerpackDG, welche Fristen gelten und wann ein Bevollmächtigter nötig ist.
VerpackDG statt VerpackG – was sich geändert hat
Das Verpackungsgesetz ist am 12. August 2026 außer Kraft getreten. Seitdem gilt:
- Anforderungen an die Verpackung selbst (z. B. Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung) ergeben sich überwiegend direkt aus der PPWR,
- die deutschen Verfahren – Verpackungsregister LUCID, duale Systeme, Datenmeldungen, Bußgelder – regelt das VerpackDG,
- den Herstellerbegriff übernimmt das VerpackDG direkt aus der PPWR,
- Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die hier Hersteller sind, müssen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen (Art. 45 PPWR, § 5 VerpackDG).
Wer ist Hersteller nach der PPWR?
Die Definition steht in Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR. Vereinfacht: Hersteller ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt als Erster in einem EU-Mitgliedstaat bereitstellt. Ob das Unternehmen die Ware selbst produziert, importiert oder nur weiterverkauft, spielt keine Rolle.
Volltext der Vorschrift: Verordnung (EU) 2025/40 bei EUR-Lex.
Am einfachsten beantworten Sie zwei Fragen.
Frage 1: Hat Ihr Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland?
Ja – ein Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland ist Hersteller, wenn es als Erstes auf dem deutschen Markt bereitstellt:
- leere Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen – Hersteller ist dann der Lieferant dieser fertigen Verpackung (Buchst. a),
- Ware in anderen Verpackungen, z. B. Verkaufs- oder Umverpackungen – Hersteller ist dann, wer die verpackte Ware in Verkehr bringt (Buchst. b),
- oder wenn es Ware auspackt, ohne Endabnehmer zu sein – aber nur, wenn niemand sonst in der Kette Hersteller ist (Buchst. e).
Nein – ein ausländisches Unternehmen, z. B. aus Polen, Tschechien, Österreich oder den Niederlanden, ist in Deutschland Hersteller, wenn es direkt an Endabnehmer in Deutschland liefert:
- Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen (Buchst. c),
- oder Ware in anderen Verpackungen (Buchst. d).
Frage 2: Wer ist Endabnehmer?
Ein wichtiges Detail, das oft übersehen wird: Endabnehmer kann auch ein Unternehmen sein, nicht nur ein Verbraucher – z. B. ein Betrieb, der die Ware verbraucht oder auspackt und nicht weiterverkauft. Deshalb können die Buchstaben c und d auch B2B-Lieferungen aus anderen EU-Ländern nach Deutschland betreffen.
Beispiele aus der Praxis
| Situation | Wer ist in Deutschland in der Regel Hersteller? |
|---|---|
| Ein Onlineshop aus einem anderen EU-Land versendet Pakete an Kunden in Deutschland | der ausländische Shop (Buchst. d) |
| Ein Hersteller aus einem anderen EU-Land liefert Ware auf Paletten direkt an einen Betrieb in Deutschland, der sie verbraucht | der ausländische Hersteller (Buchst. c und d) |
| Ein Unternehmen aus einem anderen EU-Land verkauft an einen deutschen Großhändler, der weiterverkauft | meist der deutsche Großhändler (Buchst. b) – im Einzelfall zu prüfen |
| Ein ausländischer Kartonhersteller verkauft leere Kartons an ein deutsches Unternehmen, das seine Produkte darin verpackt | hängt von Verpackungsart und Abnehmer ab – individuell zu prüfen |
Jede Lieferkette ist anders. Die Beispiele helfen bei der Orientierung, ersetzen aber keine Prüfung des Einzelfalls.
Die wichtigsten Vorschriften des VerpackDG im Überblick
Diese Paragrafen des VerpackDG betreffen Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland am häufigsten. Die Beschreibung ist vereinfacht – maßgeblich ist der Gesetzestext.
| Vorschrift VerpackDG | Inhalt |
|---|---|
| § 3 Abs. 6 | Welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind (vor allem Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen) |
| § 5 | Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland; nur ein Bevollmächtigter je Hersteller |
| § 6 | Registrierung in LUCID – nimmt immer der Hersteller selbst vor, auch mit Bevollmächtigtem |
| § 7 | Systembeteiligung bei einem dualen System |
| § 9 | Datenmeldungen an LUCID und das duale System |
| § 10 | Vollständigkeitserklärung ab Erreichen der Schwellenwerte |
| § 13 | Verbot der Bereitstellung ohne Systembeteiligung oder ohne erforderliche Zulassung |
| § 19 und § 22 | Zulassung bei der ZSVR oder Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen |
| § 39 | Rücknahme und Verwertung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, z. B. Transport- und B2B-Verpackungen |
| § 46 | Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen |
| § 66 | Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder |
| § 68 | Übergangsvorschriften und Fristen |
LUCID-Registrierung und Bevollmächtigter
Viele Unternehmen gehen davon aus, dass die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ausreicht. Das stimmt nicht. Ein Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, das hier Hersteller ist und sich in LUCID registriert, muss in den meisten Fällen zusätzlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die Registrierung allein ersetzt den Bevollmächtigten nicht.
Die Aufgaben sind so verteilt:
- LUCID-Registrierung und Änderungen der Registrierungsdaten – immer der Hersteller selbst (§ 6 VerpackDG),
- Benennung des Bevollmächtigten – der Hersteller in LUCID, der Bevollmächtigte nimmt die Benennung an,
- Datenmeldungen, Systembeteiligung, Vollständigkeitserklärung – der Bevollmächtigte, im eigenen Namen.
Systembeteiligungspflichtige und andere Verpackungen
Das VerpackDG unterscheidet zwei Gruppen von Verpackungen mit unterschiedlichen Pflichten.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind vor allem Verkaufs- und Umverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen. Der Hersteller muss sich an einem dualen System beteiligen und Mengen melden – wie bisher im VerpackG.
Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind u. a. Transportverpackungen und Verpackungen, die bei Unternehmen anfallen. Hier ist die Änderung am größten: Neben Rücknahme und Verwertung ist künftig eine eigene Zulassung bei der ZSVR oder die Beteiligung an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) nötig. Dafür gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027.
Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung – das sollten Sie wissen
- Ein Hersteller – ein Bevollmächtigter. Die Pflichten lassen sich nicht auf mehrere Unternehmen aufteilen (§ 5 VerpackDG).
- Der Bevollmächtigte handelt im eigenen Namen und gilt gegenüber den Behörden als Hersteller.
- Versäumnisse aus der Vergangenheit – nach Auffassung der ZSVR kann der aktuelle Bevollmächtigte verpflichtet sein, früher versäumte Pflichten nachzuholen (z. B. Nachbeteiligung am dualen System). Es lohnt sich daher, die Situation vor Beginn der Zusammenarbeit zu klären.
- Erforderlich ist eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache.
Ist Ihr Unternehmen nach der Definition nicht Hersteller in Deutschland (z. B. wenn Sie nur an einen deutschen Großhändler liefern, der die Ware selbst in Verkehr bringt), betrifft Sie die Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten möglicherweise nicht. Prüfen Sie das, bevor Sie entscheiden.
Übergangsfristen nach dem VerpackDG
| Frist | Wen betrifft es? | Was ist zu tun? |
|---|---|---|
| 12.09.2026 (abgelaufen) | Unternehmen, die erst durch den neuen Herstellerbegriff Hersteller geworden sind | Registrierung in LUCID – wer das versäumt hat, sollte es umgehend nachholen |
| 12.11.2026 | Unternehmen, die vor dem 12.08.2026 in LUCID registriert waren | Registrierung prüfen und bei Bedarf aktualisieren |
| 31.12.2026 | Unternehmen mit einem Systemvertrag, der vor dem 12.08.2026 geschlossen wurde | Klären, ob das duale System ab 01.01.2027 eine Zulassung nach VerpackDG hat |
| 31.12.2027 | Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | Eigene Zulassung bei der ZSVR oder Beteiligung an einer OfH |
Checkliste: Was Sie jetzt prüfen sollten
- Klären Sie, nach welchem Buchstaben (a–e) Ihr Unternehmen Hersteller ist – getrennt für jede Verpackungsart und jeden Vertriebsweg.
- Prüfen Sie, ob Ihre Verpackungen bei privaten Endverbrauchern (duales System) oder bei Unternehmen anfallen.
- Haben Sie eine LUCID-Registrierung von vor dem 12. August 2026, prüfen Sie die Daten bis zum 12. November 2026.
- Haben Sie einen Vertrag mit einem dualen System, fragen Sie nach dessen Zulassung ab dem 1. Januar 2027.
- Haben Sie keine Niederlassung in Deutschland, sind dort aber Hersteller, prüfen Sie die Pflicht zur Beauftragung eines Bevollmächtigten.
- Halten Sie mit Lieferanten und Abnehmern schriftlich fest, wer in Ihrer Lieferkette Hersteller ist.
Häufige Fragen
Reicht die Registrierung in LUCID aus?
+
In den meisten Fällen nicht. Ein Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, das hier Hersteller ist, muss neben der LUCID-Registrierung einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen (Art. 45 PPWR, § 5 VerpackDG).
Fallen auch B2B-Lieferungen nach Deutschland unter das VerpackDG?
+
Ja, das ist möglich. Endabnehmer kann auch ein Unternehmen sein. Liefern Sie direkt an einen Betrieb, der die Ware verbraucht oder auspackt, können Sie in Deutschland Hersteller sein.
Kann der Bevollmächtigte mein Unternehmen in LUCID registrieren?
+
Nein. Die Registrierung in LUCID und Änderungen der Registrierungsdaten sind höchstpersönliche Pflichten des Herstellers. Der Bevollmächtigte übernimmt die übrigen Pflichten.
Kann ich zwei Bevollmächtigte in Deutschland haben?
+
Nein. Nach § 5 VerpackDG darf jeder Hersteller nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
Was droht bei fehlender Systembeteiligung oder fehlenden Meldungen?
+
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 66 VerpackDG. Die ZSVR informiert die zuständige Landesbehörde, die ein Bußgeld verhängen kann. Zudem dürfen Verpackungen ohne Systembeteiligung oder ohne erforderliche Zulassung nicht bereitgestellt werden.
Woher weiß ich, ob ich einen Bevollmächtigten brauche?
+
Klären Sie zuerst, ob Sie nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR in Deutschland Hersteller sind. Dabei hilft unser Test Pflichten prüfen. Bei Zweifeln können Sie sich auch direkt an die ZSVR wenden.
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 17. Oktober 2026 wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sind die Vorschriften des VerpackDG und der PPWR sowie die Auffassung der ZSVR maßgeblich.
Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR); Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 207); ZSVR – „Informationen für Bevollmächtigte zu ihren Pflichten“ (08/2026).
