Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung – wer braucht ihn in Deutschland?
· Rechtsstand: 19. Oktober 2026
Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung ist die offizielle Bezeichnung aus der EU-Verpackungsverordnung PPWR (EU 2025/40) und dem deutschen VerpackDG. In der Praxis spricht man auch vom „PPWR-Bevollmächtigten“, „EPR-Bevollmächtigten“ oder „LUCID-Bevollmächtigten“. Auf Englisch heißt die Rolle Authorised Representative for Extended Producer Responsibility, auf Polnisch upoważniony przedstawiciel ds. rozszerzonej odpowiedzialności producenta.
Wir erklären, was der Bevollmächtigte macht, welche Unternehmen aus anderen EU-Ländern ihn in Deutschland benennen müssen und wie das in der Praxis abläuft.
Die Bezeichnung in verschiedenen Sprachen
| Sprache | Offizielle Bezeichnung | Gängige Begriffe |
|---|---|---|
| Deutsch | Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung | PPWR-Bevollmächtigter, EPR-Bevollmächtigter, LUCID-Bevollmächtigter |
| Polnisch | upoważniony przedstawiciel ds. rozszerzonej odpowiedzialności producenta | pełnomocnik PPWR, pełnomocnik EPR, pełnomocnik LUCID |
| Englisch | Authorised Representative for Extended Producer Responsibility | EPR representative, PPWR representative |
Erweiterte Herstellerverantwortung (englisch EPR) bedeutet: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, finanziert deren Sammlung und Verwertung.
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 Nr. 20 PPWR – Definition. Vereinfacht: eine Person mit Sitz in dem EU-Mitgliedstaat, in dem ein ausländischer Hersteller Verpackungen erstmals bereitstellt, die mit der Erfüllung seiner Pflichten nach Kapitel VIII PPWR beauftragt ist.
- Art. 45 Abs. 3 PPWR – Pflicht zur Benennung durch schriftliches Mandat in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller Verpackungen erstmals bereitstellt, außer seinem Sitzstaat.
- § 5 VerpackDG – deutsche Regeln: schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache, nur ein Bevollmächtigter je Hersteller, Benennung im Verpackungsregister LUCID.
Volltext der PPWR: Verordnung (EU) 2025/40 bei EUR-Lex.
Wer muss in Deutschland einen Bevollmächtigten benennen?
Die Pflicht nach Art. 45 Abs. 3 PPWR betrifft Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR. Das sind Unternehmen, die:
- keine Niederlassung in Deutschland haben (z. B. mit Sitz in Polen, Tschechien, Österreich oder den Niederlanden),
- und Verpackungen oder verpackte Waren direkt an Endabnehmer in Deutschland liefern.
Endabnehmer kann auch ein Unternehmen sein, nicht nur ein Verbraucher (Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 PPWR). Die Pflicht kann deshalb auch B2B-Lieferungen betreffen – etwa an einen Betrieb, der die Ware verbraucht oder auspackt.
Verkaufen Sie nur an ein deutsches Unternehmen, das die Ware selbst in Verkehr bringt (z. B. einen Großhändler), ist in der Regel dieses Unternehmen Hersteller in Deutschland – und die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten betrifft Sie möglicherweise nicht. Prüfen Sie das für jeden Vertriebsweg einzeln.
Die LUCID-Registrierung allein reicht nicht
Ein häufiger Irrtum: Das Unternehmen registriert sich im Verpackungsregister LUCID und hält das Thema für erledigt. Ein Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, das hier Hersteller ist, muss in den meisten Fällen zusätzlich zur Registrierung einen Bevollmächtigten benennen. Registrierung und Bevollmächtigter sind zwei verschiedene Pflichten.
| Aufgabe | Wer erledigt sie? |
|---|---|
| Registrierung in LUCID und Änderungen der Registrierungsdaten | immer der Hersteller selbst (§ 6 VerpackDG) |
| Benennung des Bevollmächtigten in LUCID | der Hersteller |
| Annahme der Benennung in LUCID | der Bevollmächtigte |
| Systembeteiligung, Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärung | der Bevollmächtigte, im eigenen Namen |
Was macht der Bevollmächtigte?
Der Bevollmächtigte übernimmt alle Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland – mit Ausnahme der LUCID-Registrierung. Gegenüber den Behörden gilt er als Hersteller und handelt im eigenen Namen. Dazu gehören u. a.:
- Systembeteiligung bei einem dualen System für Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen,
- Datenmeldungen an LUCID und das duale System,
- Vollständigkeitserklärung, wenn die Schwellenwerte erreicht werden,
- Pflichten für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, z. B. Transport- und B2B-Verpackungen (Rücknahme, Verwertung, Dokumentation),
- Kommunikation mit der ZSVR, den dualen Systemen und Behörden.
Wichtig: Nach Auffassung der ZSVR kann der aktuelle Bevollmächtigte verpflichtet sein, früher versäumte Pflichten des Herstellers nachzuholen (z. B. Nachbeteiligung am dualen System). Es lohnt sich daher, die Vergangenheit vor Beginn der Zusammenarbeit zu klären.
Was der Bevollmächtigte für die EPR nicht ist
Die PPWR kennt auch den Bevollmächtigten des Erzeugers (Art. 17 PPWR). Das ist eine andere Rolle: Sie betrifft die technische Konformität der Verpackung, z. B. die Aufbewahrung der technischen Dokumentation. Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung kümmert sich ausschließlich um die EPR-Pflichten – Registrierung, Systeme, Meldungen. Beide Rollen werden leicht verwechselt.
So läuft die Benennung in Deutschland ab
- Der Hersteller registriert sich in LUCID (falls noch nicht geschehen).
- Hersteller und Bevollmächtigter unterzeichnen eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache.
- Der Hersteller benennt den Bevollmächtigten in LUCID.
- Der Bevollmächtigte nimmt die Benennung in LUCID an – ab dann ist er im öffentlichen Register eingetragen und übernimmt die Pflichten.
Jeder Hersteller darf in Deutschland nur einen Bevollmächtigten beauftragen (§ 5 VerpackDG). Sowohl der Hersteller als auch der Bevollmächtigte können die Benennung in LUCID beenden. Für die Pflichten aus der Zeit seiner Eintragung bleibt der Bevollmächtigte aber verantwortlich.
Kann sich die Pflicht noch ändern?
Die Pflicht zur Benennung nach Art. 45 Abs. 3 PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Auf EU-Ebene und in Deutschland wird jedoch über Erleichterungen diskutiert: Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, die Pflicht auszusetzen, und die Bundesregierung hat sich im September 2026 für Entlastungen kleiner Unternehmen ausgesprochen. Stand 19. Oktober 2026 ist keiner dieser Vorschläge geltendes Recht. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sich etwas ändert.
Häufige Fragen
Ist der PPWR-Bevollmächtigte dasselbe wie der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung?
+
Ja, gemeint ist dieselbe Rolle. Die offizielle Bezeichnung in PPWR und VerpackDG lautet „Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“.
Reicht die Registrierung in LUCID aus?
+
In den meisten Fällen nicht. Ein Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, das hier Hersteller ist, muss neben der LUCID-Registrierung einen Bevollmächtigten benennen (Art. 45 Abs. 3 PPWR, § 5 VerpackDG).
Gilt die Pflicht auch für B2B-Lieferungen?
+
Das ist möglich. Endabnehmer kann auch ein Unternehmen sein. Liefern Sie direkt an einen Betrieb in Deutschland, der die Ware verbraucht oder auspackt, können Sie dort Hersteller sein.
Kann der Bevollmächtigte mein Unternehmen in LUCID registrieren?
+
Nein. Die Registrierung in LUCID und Änderungen der Registrierungsdaten nimmt immer der Hersteller selbst vor.
Kann ich mehrere Bevollmächtigte in Deutschland haben?
+
Nein. Jeder Hersteller darf in Deutschland nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand vom 19. Oktober 2026 wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sind PPWR, VerpackDG und die Auffassung der ZSVR maßgeblich.
Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 3 und 45; Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 207), §§ 5 und 6; ZSVR – „Informationen für Bevollmächtigte zu ihren Pflichten“ (08/2026); Kommissionsvorschlag COM(2025) 982.
