§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Rafal August, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „PPWR Partner“, Bajuwarenstraße 43, 84030 Ergolding, Deutschland („PPWR Partner“), und dem Kunden über die Tätigkeit als Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland, die Systembeteiligung sowie damit zusammenhängende Leistungen – unabhängig davon, ob der Vertrag über die Website oder auf Grundlage eines per E-Mail übermittelten Angebots geschlossen wird.
2. Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Der Kunde bestätigt bei Bestellung bzw. Annahme des Angebots, als Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn PPWR Partner ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
4. Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen in mindestens Textform, insbesondere ein vom Kunden angenommenes Angebot; (b) diese AGB; (c) die bei Vertragsschluss gültige Preisliste von PPWR Partner. Die Vollmacht nach § 4 regelt das Außenverhältnis gegenüber der ZSVR und Dritten; für das Innenverhältnis gelten diese AGB.
§ 2 Vertragsschluss
1. Vertragsschluss über die Website: Die Darstellung der Leistungen auf der Website ist kein verbindliches Angebot. Mit Klick auf „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags ab. Der Vertrag kommt mit Versand der Auftragsbestätigung per E-Mail durch PPWR Partner zustande.
2. Vertragsschluss per E-Mail: PPWR Partner kann dem Kunden ein schriftliches Angebot per E-Mail übermitteln, dem diese AGB beigefügt sind. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der darin genannten Bindefrist in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt und dabei die Geltung dieser AGB bestätigt. Eine Annahme unter Abänderungen gilt als neues Angebot. PPWR Partner bestätigt den Vertragsschluss in Textform.
3. PPWR Partner kann eine Bestellung oder eine verspätete Annahme ablehnen, insbesondere bei fehlenden oder unplausiblen Angaben; bereits gezahlte Beträge werden dann vollständig erstattet.
4. Vor Abgabe einer Bestellung über die Website kann der Kunde seine Eingaben prüfen und berichtigen. Diese AGB, das Angebot und die Preisliste werden dem Kunden vor Vertragsschluss in speicherbarer Form zur Verfügung gestellt. PPWR Partner speichert den Vertragstext; die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der Website abrufbar.
5. Gegenüber Unternehmern werden die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB, soweit gesetzlich zulässig, abbedungen.
§ 3 Tätigkeit als Bevollmächtigter
1. PPWR Partner wird als Bevollmächtigter des Kunden für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) und § 5 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) tätig.
2. PPWR Partner übernimmt die vollständige Wahrnehmung der verpackungsrechtlichen Pflichten des Kunden nach dem VerpackDG und der PPWR im eigenen Namen, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6 VerpackDG, die der Kunde selbst vornimmt. Im Hinblick auf diese Pflichten gilt PPWR Partner als Hersteller im Sinne des VerpackDG (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG). Eine nur teilweise Übertragung von Pflichten ist nicht vereinbart.
3. Die mit der Vergütung nach § 9 Abs. 1 abgegoltene Tätigkeit als Bevollmächtigter umfasst insbesondere: (a) die Bestätigung der Benennung als Bevollmächtigter im Verpackungsregister LUCID; (b) die Datenmeldungen an das duale System und an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nach § 9 VerpackDG auf Grundlage der Angaben des Kunden; (c) die Kommunikation mit der ZSVR, dualen Systemen, Organisationen für Herstellerverantwortung und Behörden; (d) die Information des Kunden über Meldefristen mindestens 30 Tage vor deren Ablauf; (e) die Führung der Korrespondenz und Dokumentation zur Bevollmächtigung; (f) die Betreuung in deutscher und polnischer Sprache.
4. Gesondert nach Preisliste oder Einzelangebot berechnet werden insbesondere: die Systembeteiligung (§ 7); die Erstellung und Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG einschließlich Koordination des registrierten Prüfers; die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung oder Branchenlösung; die Organisation der Rücknahme von B2B-Verpackungen einschließlich Dokumentation; Leistungen zu Pfandpflichten; die Nachholung von Pflichten für Zeiträume vor Beginn der Tätigkeit (§ 6). Kosten Dritter, insbesondere des Prüfers, trägt der Kunde.
5. Da die Beteiligung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an einem dualen System während der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten obliegt, erfolgt sie für die Dauer des Vertrags über PPWR Partner oder – nach Abstimmung mit PPWR Partner – über einen bestehenden Vertrag des Kunden mit einem dualen System, den PPWR Partner als Bevollmächtigter betreut (§ 7 Abs. 8). Eigene Systembeteiligungsverträge des Kunden für denselben Zeitraum sind PPWR Partner vor Vertragsschluss mitzuteilen.
6. PPWR Partner darf sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritter (z. B. Prüfer, technischer Dienstleister) bedienen, soweit dies gesetzlich zulässig ist; die Verantwortung von PPWR Partner bleibt unberührt.
7. Der Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB, vorbehaltlich § 7 Abs. 2.
§ 4 Vollmacht, Benennung und Beginn der Tätigkeit
1. Der Kunde erteilt PPWR Partner eine gesonderte schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache nach dem Formular von PPWR Partner (§ 5 VerpackDG). Die Vollmacht ist von beiden Parteien eigenhändig oder mit qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen (§§ 126, 126a BGB). Die Annahme dieser AGB per Mausklick oder E-Mail, eine einfache elektronische Signatur oder ein Scan ohne Original ersetzen die Vollmacht nicht.
2. PPWR Partner übermittelt das Vollmachtsformular mit dem Angebot oder nach Vertragsschluss. Der Kunde sendet die unterzeichnete Vollmacht im Original an PPWR Partner, Rafal August, Bajuwarenstraße 43, 84030 Ergolding, Deutschland, oder übermittelt sie mit qualifizierter elektronischer Signatur. Verlangt das duale System eine zusätzliche Vollmacht oder Erklärung, erteilt der Kunde diese unverzüglich.
3. Der Kunde benennt PPWR Partner nach Erteilung der Vollmacht unverzüglich im Verpackungsregister LUCID als Bevollmächtigten. Die Tätigkeit als Bevollmächtigter beginnt mit der Bestätigung dieser Benennung durch PPWR Partner in LUCID („Beginn der Tätigkeit“). PPWR Partner teilt dem Kunden den Beginn der Tätigkeit in Textform mit.
4. PPWR Partner ist berechtigt, die Bestätigung in LUCID zurückzuhalten, bis (a) die beidseitig unterzeichnete Vollmacht, (b) die vollständigen Angaben des Kunden einschließlich der Erklärung nach § 6 Abs. 1 und (c) die fällige Vergütung vorliegen.
5. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss vor, kann jede Partei durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten, solange PPWR Partner die Benennung in LUCID noch nicht bestätigt hat. Bereits gezahlte Vergütung für die Tätigkeit als Bevollmächtigter wird dann vollständig erstattet.
§ 5 LUCID-Registrierung und Datenmeldungen
1. Der Kunde nimmt die Registrierung im Verpackungsregister LUCID selbst vor, hält seine Registrierungsdaten aktuell und teilt PPWR Partner die Registrierungsnummer mit. PPWR Partner kann den Kunden hierbei mit einer Anleitung unterstützen; die Registrierung im Namen des Kunden ist nicht Leistungsgegenstand.
2. PPWR Partner gibt die Datenmeldungen nach § 9 VerpackDG im eigenen Namen ab, ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden übermittelten und in Textform freigegebenen Angaben. Der Kunde gibt für den Zeitraum der Bevollmächtigung keine eigenen Meldungen gegenüber der ZSVR oder dem dualen System ab, die den über PPWR Partner abgegebenen Meldungen widersprechen.
§ 6 Zeiträume vor Beginn der Tätigkeit
1. Dem Kunden ist bekannt, dass der Bevollmächtigte nach Auffassung der ZSVR verpflichtet sein kann, versäumte Pflichten des Herstellers auch für Zeiträume vor Beginn seiner Tätigkeit nachzuholen, insbesondere eine Nachbeteiligung an einem dualen System und die Hinterlegung versäumter Vollständigkeitserklärungen. Der Kunde erklärt deshalb vor Beginn der Tätigkeit in Textform wahrheitsgemäß und vollständig, seit wann er Verpackungen oder verpackte Produkte in Deutschland bereitstellt und ob für diese Zeiträume alle Pflichten (insbesondere Systembeteiligung, Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärungen) erfüllt wurden. Auf Anforderung legt er geeignete Nachweise vor.
2. Die Nachholung von Pflichten für Zeiträume vor Beginn der Tätigkeit ist nicht in der Vergütung nach § 9 Abs. 1 enthalten. Sie erfolgt nach Einzelangebot; die hierfür anfallenden Systementgelte, Prüferkosten und sonstigen Kosten trägt der Kunde und zahlt sie im Voraus.
3. Der Kunde stellt PPWR Partner von sämtlichen Ansprüchen, Kosten, Bußgeldern und sonstigen Belastungen frei, die auf Pflichtverletzungen für Zeiträume vor Beginn der Tätigkeit oder auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben nach Abs. 1 beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
4. Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass die Angaben nach Abs. 1 unrichtig oder unvollständig waren, oder lehnt der Kunde die erforderliche Nachholung oder deren Bezahlung ab, ist PPWR Partner berechtigt, die Bestätigung der Benennung zu verweigern oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 11).
§ 7 Systembeteiligung und Systementgelt
1. Auf Bestellung des Kunden schließt PPWR Partner als Bevollmächtigter im eigenen Namen die Systembeteiligung bei seinem Systempartner ab. Die Systembeteiligung gilt für das gewählte Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) bzw. den bestellten Zeitraum und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres in Textform gekündigt wird. Für das Folgejahr gelten die tatsächlichen Mengen des Vorjahres als Planmengen, sofern der Kunde keine abweichenden Planmengen mitteilt.
2. Für die Systembeteiligung zahlt der Kunde an PPWR Partner ein Systementgelt nach der bei Bestellung gültigen Preisliste (Jahresgebühr sowie Kilogrammpreise je Material) oder nach Einzelangebot, berechnet auf Grundlage der gemeldeten Mengen. Das Systementgelt ist ein Pauschalpreis von PPWR Partner, unabhängig von dessen Kosten gegenüber dem System; §§ 667 und 670 BGB finden insoweit keine Anwendung.
3. Das Systementgelt ist auf Grundlage der Planmengen im Voraus zu zahlen. Weichen die tatsächlichen Mengen in der Jahresabschlussmeldung von den Planmengen ab, rechnet PPWR Partner die Differenz zu denselben Preisen ab. Nachzahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig; Überzahlungen werden erstattet oder auf das Folgejahr angerechnet. Für jedes Verlängerungsjahr stellt PPWR Partner das Systementgelt zu Beginn des Kalenderjahres in Rechnung; es ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
4. Preisänderungen gelten jeweils ab dem folgenden Kalenderjahr. PPWR Partner teilt sie dem Kunden spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres in Textform mit; der Kunde kann die Systembeteiligung in diesem Fall nach Abs. 1 kündigen.
5. Zahlt der Kunde das Systementgelt trotz Mahnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen nicht, kann PPWR Partner Meldungen an das System zurückhalten, die Systembeteiligung für die Verpackungen des Kunden kündigen und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (§ 11). PPWR Partner weist den Kunden darauf hin, dass das Bereitstellen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ohne Systembeteiligung unzulässig ist.
6. PPWR Partner geht ohne vorherige Zustimmung des Kunden in Textform keine Verpflichtungen im Namen oder zulasten des Kunden ein, die über das Systementgelt hinausgehen.
7. Der Kunde stellt PPWR Partner von Forderungen des dualen Systems frei, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden beruhen.
8. Besteht ein Vertrag des Kunden unmittelbar mit einem dualen System, stellt das duale System seine Entgelte dem Kunden direkt in Rechnung; ein Systementgelt an PPWR Partner fällt insoweit nicht an. Erfolgt die Systembeteiligung über PPWR Partner, stellt PPWR Partner das Systementgelt nach diesem § 7 in Rechnung.
§ 8 Pflichten des Kunden
1. Der Kunde übermittelt richtige, vollständige und aktuelle Angaben, insbesondere zu Unternehmen, Marken, Vertriebskanälen, Verpackungsarten, Materialien und Mengen (geplant und tatsächlich), und teilt Änderungen unverzüglich mit, insbesondere die Aufnahme neuer Vertriebswege, den Wechsel der Verpackungen sowie die Einstellung der Tätigkeit in Deutschland.
2. Der Kunde teilt vor Beginn der Tätigkeit in Textform mit, ob er in Deutschland B2B-Verpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen oder Produkte im Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) in Verkehr bringt, und informiert unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.
3. Meldefristen ergeben sich aus dem Gesetz und den Bedingungen des dualen Systems. PPWR Partner informiert den Kunden mindestens 30 Tage vor Fristablauf über die erforderlichen Daten; der Kunde übermittelt diese innerhalb der von PPWR Partner mitgeteilten Frist.
4. Der Kunde arbeitet mit PPWR Partner zusammen, ermöglicht den Zugang zu den für die ordnungsgemäße Meldung erforderlichen Informationen, zahlt fällige Beträge fristgerecht und nimmt keine Handlungen vor, die den an PPWR Partner übermittelten Angaben widersprechen.
5. Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die bei Vertragsschluss angegebenen Adressen. Der Kunde teilt Änderungen seiner E-Mail-Adresse oder Ansprechpartner unverzüglich mit; Mitteilungen an die zuletzt bekannte Adresse gelten als zugegangen.
§ 9 Vergütung und Zahlung
1. Die Vergütung für die Tätigkeit als Bevollmächtigter beträgt 99 EUR netto für 12 Monate, sofern Preisliste oder Einzelangebot nichts anderes vorsehen. Für Verlängerungszeiträume (§ 10 Abs. 2) gilt die bisherige Vergütung, sofern PPWR Partner dem Kunden eine geänderte Vergütung nicht mit dem Hinweis nach § 10 Abs. 3 mitteilt; der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall nach § 10 Abs. 2 kündigen.
2. Für Kunden mit Sitz in Deutschland sowie für Kunden ohne gültige USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaats wird die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer berechnet. Für Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat mit gültiger USt-IdNr. gilt das Reverse-Charge-Verfahren (§ 3a Abs. 2, § 13b UStG); die Rechnung enthält den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Der Kunde teilt Änderungen seiner USt-IdNr. unverzüglich mit.
3. Sämtliche Beträge sind im Voraus zu zahlen: bei Bestellung über die Website über die dort angebotenen Zahlungsarten; bei Vertragsschluss per E-Mail durch Überweisung auf das im Angebot bzw. in der Rechnung angegebene Konto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Die Vergütung für einen Verlängerungszeitraum (§ 10 Abs. 2) stellt PPWR Partner zu dessen Beginn in Rechnung; sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
4. Zusatzleistungen (z. B. vom Kunden verschuldete Korrekturen nach Systemfristen, B2B-Betreuung, Pfandpflichten, Leistungen nach § 6) werden nach Preisliste oder Einzelangebot berechnet. Kosten Dritter, insbesondere des Prüfers der Vollständigkeitserklärung, trägt der Kunde.
5. Bei Zahlungsverzug kann PPWR Partner nach Mahnung Leistungen zurückhalten, die Kosten oder eine Mitwirkung des Kunden voraussetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 10 Laufzeit
1. Der Vertrag über die Tätigkeit als Bevollmächtigter wird für eine Laufzeit von 12 Monaten ab Beginn der Tätigkeit (§ 4 Abs. 3) geschlossen.
2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail an info@ppwr-partner.com).
3. PPWR Partner weist den Kunden spätestens zwei Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit per E-Mail auf die bevorstehende Verlängerung, die Kündigungsfrist und die Vergütung für den Verlängerungszeitraum hin.
4. Die Vergütung für den Verlängerungszeitraum wird nach § 9 Abs. 1 und 3 abgerechnet.
5. Eine ordentliche Kündigung während der laufenden Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
6. Endet der Vertrag, teilt der Kunde der ZSVR die Beendigung der Beauftragung unverzüglich mit; PPWR Partner ist berechtigt, dies auch selbst zu tun. Der Kunde hat rechtzeitig einen neuen Bevollmächtigten zu beauftragen, soweit er hierzu weiterhin verpflichtet ist.
7. Während der Vertragslaufzeit beauftragt der Kunde keinen weiteren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland (§ 5 VerpackDG – jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen). Das Recht des Kunden, den Bevollmächtigten nach Vertragsende zu wechseln, bleibt unberührt.
§ 11 Kündigung aus wichtigem Grund und Folgen der Beendigung
1. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung in Textform kündigen (§ 314 BGB).
2. Der Kunde kann zudem mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn eine Rechtsänderung den Leistungsumfang wesentlich einschränkt; die nicht verbrauchte Vergütung wird dann anteilig erstattet.
3. Ein wichtiger Grund für PPWR Partner liegt insbesondere vor bei: Nichtübermittlung erforderlicher Angaben trotz Aufforderung mit einer Frist von 30 Tagen; Nichtzahlung trotz Mahnung; vorsätzlich unrichtigen Angaben; unrichtigen oder unvollständigen Angaben nach § 6 Abs. 1 oder Ablehnung der erforderlichen Nachholung; Bereitstellen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ohne Systembeteiligung.
4. Nach Vertragsende wirken die Parteien an der Beendigung der Bevollmächtigung mit. PPWR Partner kann die ZSVR selbst über die Beendigung informieren und die Systembeteiligung für die Verpackungen des Kunden kündigen. Kosten und Pflichten, die bis zur Austragung von PPWR Partner als Bevollmächtigter im Verpackungsregister im Zusammenhang mit den Verpackungen des Kunden entstehen, trägt der Kunde.
5. Die Beendigung lässt die Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie die gesetzlichen Pflichten für den Zeitraum der Bevollmächtigung unberührt. Bei einer Kündigung aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund besteht kein Anspruch auf Erstattung der Vergütung.
§ 12 Verantwortlichkeit des Kunden für Daten und Sanktionen
1. Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit seiner Angaben verantwortlich. Kosten, Korrekturgebühren und sonstige Belastungen, die PPWR Partner aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden entstehen, erstattet der Kunde, soweit sie kausal hierauf beruhen.
2. Wird gegen PPWR Partner ein Bußgeld oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Zahlung festgesetzt, die der Kunde zu vertreten hat – insbesondere aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben oder aufgrund von Pflichtverletzungen für Zeiträume vor Beginn der Tätigkeit –, ersetzt der Kunde den hierdurch entstandenen Schaden einschließlich angemessener Verfahrens- und Verteidigungskosten. Bei beiderseitiger Verursachung gilt § 254 BGB. Diese Regelung betrifft ausschließlich das Innenverhältnis.
§ 13 Ausschlüsse
1. Nicht umfasst sind, sofern nicht anders vereinbart: Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberatung; die verbindliche Feststellung der Herstellereigenschaft; die Prüfung der technischen Konformität von Verpackungen nach der PPWR; Produktzertifizierungen und technische Dokumentation; Pflichten nach dem EWKFondsG (DIVID); die Prüfung der Vollständigkeitserklärung durch einen registrierten Prüfer; EPR-Pflichten in anderen Staaten; nicht verpackungsbezogene Pflichten.
2. PPWR Partner garantiert nicht, dass Behörden oder Systeme Angaben oder Meldungen akzeptieren, soweit die Verantwortung beim Kunden oder diesen Stellen liegt.
§ 14 Haftung von PPWR Partner
1. PPWR Partner erbringt die Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt. PPWR Partner haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PPWR Partner nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. PPWR Partner haftet nicht für Verzögerungen oder Folgen, die ausschließlich auf der ZSVR, dem dualen System, Behörden, technischen Störungen, höherer Gewalt oder fehlender Mitwirkung des Kunden beruhen.
§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Die Parteien behandeln Informationen aus dem Vertrag vertraulich, ausgenommen Übermittlungen an die ZSVR, das duale System, Prüfer oder sonstige zuständige Stellen, soweit erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.
2. Die Datenverarbeitung erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO; bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichten als Bevollmächtigter handelt PPWR Partner als eigenständiger Verantwortlicher. Soweit im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung. PPWR Partner bewahrt die unterzeichnete Vollmacht und die Vertragsunterlagen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen als Nachweis auf. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.
§ 16 Rechtsänderungen
Ändern sich Rechtsvorschriften, Vorgaben der ZSVR oder Systembedingungen, kann PPWR Partner die Art der Leistungserbringung anpassen, soweit dies zur rechtskonformen Erfüllung erforderlich ist, und informiert den Kunden hierüber in Textform. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Landshut, Deutschland, sofern der Kunde seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat (Art. 25 Brüssel-Ia-VO) oder Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat (§ 38 ZPO).
3. Diese AGB liegen in deutscher und polnischer Sprache vor. Maßgeblich ist die deutsche Fassung; die polnische Fassung dient als Übersetzungshilfe.
4. Änderungen, Ergänzungen und Erklärungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail), mit Ausnahme der Vollmacht (§ 4 Abs. 1).
5. Ist eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).