PPWR und VerpackDG: Was Unternehmen wissen müssen, die B2B-Verpackungen nach Deutschland liefern

Der Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Vorschriften. Ob und welche Pflichten für ein bestimmtes Unternehmen gelten, hängt von dessen Situation ab und erfordert eine individuelle Prüfung.

Seit dem 12. August 2026 gelten in Deutschland gleichzeitig zwei Rechtsakte zu Verpackungen: die EU-Verordnung PPWR (EU) 2025/40 und das neue deutsche VerpackDG, das das bisherige VerpackG abgelöst hat.

Häufig begegnet uns die Annahme, dass B2B-Verpackungen genauso behandelt werden wie Verbraucherverpackungen, weil die PPWR alle Verpackungen erfasst. In Deutschland regelt die Einzelheiten jedoch das VerpackDG, das für B2B-Verpackungen andere Regeln vorsieht als für Verpackungen, die bei privaten Haushaltungen anfallen. In diesem Artikel zeigen wir, wie sich beide Rechtsakte ergänzen.

Wer ist wofür zuständig

Die PPWR legt die Anforderungen an Verpackungen in der gesamten EU fest, das VerpackDG bestimmt, wie die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Deutschland umgesetzt wird, und die Aufsicht führen die ZSVR und die Landesbehörden.

EbeneRechtsakt / StelleAufgabe
EUPPWR (2025/40)Anforderungen an Verpackungen: Stoffe, Recycling, Kennzeichnung, Dokumentation. Erweiterte Herstellerverantwortung, Herstellerregister und Bevollmächtigter
DeutschlandVerpackDGUmsetzung der EPR in Deutschland: Registrierung in LUCID, Bevollmächtigter, duales System, Rücknahme von B2B-Verpackungen, Zulassungen, Sanktionen
BehördenZSVR und LandesbehördenDie ZSVR führt das Register LUCID und überwacht u. a. Registrierung, Systembeteiligung und Zulassungen. Die Dokumentation der Rücknahme von B2B-Verpackungen kontrollieren die Landesbehörden

Warum sehen PPWR und VerpackDG unterschiedlich aus?

Beide Rechtsakte schließen sich nicht aus: Die PPWR begründet die Herstellerverantwortung für Verpackungen, das VerpackDG legt fest, wie sie in Deutschland erfüllt wird.

Was die PPWR sagt. Hersteller tragen die erweiterte Verantwortung für Verpackungen, die sie in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellen. Die PPWR nimmt B2B-Verpackungen davon nicht aus (Art. 45 Abs. 1). Wie diese Verantwortung erfüllt wird (Systeme, Zulassungen, Organisationen), regelt das nationale Recht.

Was das VerpackDG sagt. Das Gesetz teilt Verpackungen in zwei Gruppen:

  • Verpackungen, die marktweit typischerweise bei privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen anfallen (z. B. Gastronomie, Hotels, Krankenhäuser, Behörden, Schulen) – grundsätzlich mit Pflicht zur Systembeteiligung (§ 3 Abs. 6, § 7).
  • Übrige Verpackungen, z. B. rein industrielle Verpackungen und Transportverpackungen – grundsätzlich ohne Systembeteiligung, dafür mit Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme, Verwertung und Dokumentation (§ 39). Ab dem 1. Januar 2028 sieht das Gesetz zusätzlich eine Zulassung durch die ZSVR oder die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung vor (§ 19, § 68 Abs. 9).

Nach § 6 VerpackDG registriert sich der Hersteller in LUCID unabhängig davon, ob seine Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind – also auch bei B2B-Verpackungen. Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die Hersteller im Sinne der Vorschriften sind, müssen nach § 5 VerpackDG einen Bevollmächtigten benennen. Dasselbe gibt die ZSVR auf ihrer Website an: „Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten benennen” (verpackungsregister.org/hilfe).

B2B-Verpackungen: Pflichten nach PPWR und VerpackDG

Die folgende Übersicht fasst die Vorschriften zusammen. Die Spalte „In der Praxis” beschreibt typische Situationen und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls.

ThemaPPWRVerpackDGIn der Praxis
Wer ist HerstellerVereinfacht: ein Unternehmen aus einem anderen EU-Land oder aus einem Drittstaat, das eine Verpackung oder verpackte Ware in einem Land erstmals direkt an Endabnehmer bereitstellt – an Verbraucher oder an Unternehmen, die die Ware selbst verbrauchen (Art. 3 Nr. 15 Buchst. c und d, Nr. 23)Übernimmt die Definition der PPWR (§ 3 Abs. 1)Wer Hersteller ist, hängt von der Lieferkette ab. Bei Lieferungen direkt an Endabnehmer in Deutschland ist Hersteller in der Regel der ausländische Lieferant; beim Verkauf an einen deutschen Großhändler, der weiterverkauft – in der Regel der Großhändler
Registrierung in LUCIDRegistrierungspflicht in jedem Land; ohne Registrierung dürfen keine Verpackungen bereitgestellt werden (Art. 44 Abs. 2 und 4)Vor der ersten Bereitstellung, unter Angabe auch der B2B-Verpackungen (§ 6). Bestehende Registrierungen: Ergänzung der neuen Angaben bis 12.11.2026 (§ 68 Abs. 2)Betrifft Unternehmen, die in Deutschland Hersteller sind
BevollmächtigterVorgesehen für Hersteller aus einem anderen EU-Land, die direkt an Endabnehmer liefern; Mitgliedstaaten können ihn von Unternehmen aus Drittstaaten verlangen (Art. 45 Abs. 3)Erforderlich für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, vor der ersten Bereitstellung. Schriftliche Bevollmächtigung in deutscher Sprache, ein Bevollmächtigter je Hersteller, die Benennung in LUCID bestätigt die ZSVR (§ 5)Nach Angaben der ZSVR müssen Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten benennen. Entscheidend ist daher zunächst, ob das Unternehmen in Deutschland Hersteller ist
Rücknahme von B2B-VerpackungenAllgemeine Herstellerverantwortung (Art. 45)Unentgeltliche Rücknahme nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen am Ort der Übergabe oder in dessen Nähe, Wiederverwendung oder Verwertung; mit gewerblichen Kunden können abweichender Ort und Kosten vereinbart werden (§ 39 Abs. 1 und 3)Die Rücknahme kann im Vertrag mit dem Kunden geregelt werden
B2B-Dokumentation–Jährlich bis 15. Mai Dokumentation für das Vorjahr nach Material und Masse: wie viel bereitgestellt, zurückgenommen und verwertet wurde; auf Verlangen der Landesbehörde vorzulegen (§ 39 Abs. 3)Hilfreich ist eine laufende Aufstellung der Mengen nach Materialien (z. B. Karton, Folie, Holz)
Vollständigkeitserklärung–Für Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, die im Vorjahr mindestens 80 t Glas, 50 t Papier und Pappe oder 30 t sonstige Materialien bereitgestellt haben; Frist 15. Mai; die ZSVR kann sie jederzeit verlangen (§ 10)Betrifft systembeteiligungspflichtige Verpackungen; bei ausschließlich industriellen Verpackungen in der Regel nicht anwendbar
KonformitätserklärungPflicht des Verpackungsherstellers, unabhängig von B2B oder B2C (Art. 38–39)Unterzeichnete EU-Konformitätserklärung in deutscher oder englischer Sprache, Übersetzung ins Deutsche auf Verlangen der Behörde (§ 62)Die Erklärung stellt der Verpackungshersteller aus; sie kann beim Lieferanten angefragt werden
Anforderungen an die VerpackungU. a. Schwermetalle, PFAS in Lebensmittelverpackungen, Minimierung; später Kennzeichnung und Wiederverwendungsziele für TransportverpackungenSetzt die Anforderungen der PPWR durchGelten auch für B2B-Verpackungen
SanktionenLegen die Mitgliedstaaten festBußgelder für Verstöße gegen das VerpackDG (z. B. fehlende Registrierung, fehlende Rücknahme) gelten seit Inkrafttreten des Gesetzes; Bußgelder für Verstöße gegen die PPWR selbst ab 12.02.2027 (§ 66, § 68 Abs. 17)–

B2B ist nicht nur eine Frage des Kunden

Der Verkauf auf Rechnung an ein anderes Unternehmen bedeutet nicht automatisch, dass die Verpackung nach dem VerpackDG von der Systembeteiligung befreit ist. Entscheidend ist, wo die jeweilige Verpackungsart nach Gebrauch typischerweise anfällt, bezogen auf den gesamten Markt solcher Verpackungen.

Mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstellen sind u. a. Restaurants, Cafés, Kantinen, Hotels, Verwaltungen, Krankenhäuser, Schulen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, Kinos, Museen und Stadien. Dazu gehören auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, wenn ihre Verpackungsabfälle in üblichen Sammelbehältern erfasst werden können (max. 1.100 l je Abfallfraktion) (§ 3 Abs. 7).

Für solche Verpackungen ist statt eines dualen Systems auch eine Branchenlösung möglich (§ 8). Jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung.

Die wichtigsten Termine

Die Termine ergeben sich aus der PPWR und den Übergangsvorschriften des VerpackDG. Der nächste Termin ist der 12. November 2026.

DatumWas passiert
12.08.2026PPWR gilt in der gesamten EU, VerpackDG löst das VerpackG ab
12.11.2026Ergänzung der neuen Angaben in bestehenden LUCID-Registrierungen
31.12.2026Spätestes Ende der bisherigen Verträge mit dualen Systemen
12.02.2027Anwendung der Sanktionen für Verstöße gegen die PPWR
01.01.2028Zulassung durch die ZSVR oder Organisation für Herstellerverantwortung für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
15. Mai (jährlich)Dokumentation der Rücknahme von B2B-Verpackungen sowie Vollständigkeitserklärung (wenn die Schwellen erreicht sind)

Häufige Fragen

Ich liefere nur Paletten und Transportkartons nach Deutschland. Habe ich Pflichten?

+

Das hängt vor allem davon ab, ob Ihr Unternehmen in Deutschland Hersteller ist, also ob es direkt an Endabnehmer (auch Unternehmen) liefert. Wenn ja, sehen die Vorschriften eine Registrierung in LUCID vor (§ 6 VerpackDG) und für Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland die Benennung eines Bevollmächtigten (§ 5 VerpackDG; so gibt es auch die ZSVR an). Reine Transportverpackungen sind grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig, es gelten aber Rücknahme und Dokumentation und ab dem 1.01.2028 die Zulassung durch die ZSVR oder die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung.

Ich verkaufe sowohl an Großhändler als auch an Restaurants. Was dann?

+

Bei Lieferungen an einen deutschen Großhändler, der die Ware weiterverkauft, ist Hersteller in der Regel der Großhändler. Bei Lieferungen direkt an Restaurants ist Hersteller in der Regel der Lieferant, und Verpackungen, die in der Gastronomie anfallen, sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig (oder fallen unter eine Branchenlösung). In diesem Fall müssen die Mengen auf beide Gruppen aufgeteilt und in LUCID korrekt angegeben werden.

Wichtiger Hinweis

Der Artikel dient ausschließlich der Information und stellt die Vorschriften vereinfacht dar. Er ist keine Rechtsberatung und keine Bewertung der Situation eines bestimmten Unternehmens. Ob ein Unternehmen Hersteller ist und welche Pflichten für es gelten, muss das Unternehmen selbst feststellen; verbindlich beurteilen können dies die ZSVR oder ein Rechtsanwalt. Die Vorschriften und ihre Auslegung können sich ändern. PPWR Partner ist keine Rechtsanwaltskanzlei und haftet nicht für Entscheidungen, die ausschließlich auf Grundlage dieses Artikels getroffen werden. Wenn Sie eine verbindliche Antwort benötigen, wenden wir uns auf Wunsch in Ihrem Namen an einen deutschen Rechtsanwalt und an die ZSVR – schreiben Sie uns.

Rechtsstand: Oktober 2026 (PPWR – Verordnung (EU) 2025/40; VerpackDG – Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207).

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